RS OGH 1995/2/28 11Os22/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §84 B

Rechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine schwere Gesundheitsschädigung vorliegt, obliegt zwar als juristische Wertung allein dem Gericht, für welche der ärztliche Sachverständige allerdings die Grundlagen liefert. Hiebei ist der jeweilige Stand der Medizin entsprechend zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092645

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00022_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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