RS OGH 2023/1/17 10ObS29/95, 10ObS76/00z, 10ObS21/01p, 10ObS67/02d, 10ObS5/10y, 2Ob111/10b, 10ObS62/

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Rechtssatz

Auch bei Behauptung des Vorliegens einer Berufskrankheit trifft die objektive Beweislast, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, den Versicherten. Eine Umkehrung der Beweislast erfolgt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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