Norm
ABGB §1182Rechtssatz
Namensrechte oder Kennzeichenrechte, die nicht von einem einzelnen Gesellschaft in die GesBR eingebracht wurden, gehören nicht zum Hauptstamm der Gesellschaft. Was die Gesellschaft durch eigene Tätigkeit erwirbt, ist vielmehr Gesellschaftsvermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037865Dokumentnummer
JJR_19950307_OGH0002_0040OB00021_9500000_002