RS OGH 1995/3/7 4Ob21/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1995
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Norm

ABGB §1182

Rechtssatz

Namensrechte oder Kennzeichenrechte, die nicht von einem einzelnen Gesellschaft in die GesBR eingebracht wurden, gehören nicht zum Hauptstamm der Gesellschaft. Was die Gesellschaft durch eigene Tätigkeit erwirbt, ist vielmehr Gesellschaftsvermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037865

Dokumentnummer

JJR_19950307_OGH0002_0040OB00021_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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