RS OGH 1995/3/8 9ObA2/95 (9ObA3/95, 9ObA4/95), 1Ob2050/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1995
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia4
ABGB §1295 Abs1 IIf7b
KO §81 Abs3

Rechtssatz

Der das Unternehmen fortführende Masseverwalter haftet nur dann für die Nichterfüllung von Masseforderungen, wenn er bei ihrer Begründung davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht mehr werde tilgen können. Vor diesem Zeitpunkt besteht bei im Hinblick auf die gegebene Sanierungsmöglichkeit zulässiger Unternehmensfortführung keine besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber Vertragspartnern der Masse.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2/95
    Entscheidungstext OGH 08.03.1995 9 ObA 2/95
  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Auch; Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031219

Dokumentnummer

JJR_19950308_OGH0002_009OBA00002_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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