RS OGH 1995/3/8 9Ob1502/95, 5Ob82/14s, 5Ob45/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1995
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B4

Rechtssatz

Ein Aufschub von insgesamt fünf Jahren ist teilungswilligen Miteigentümern von vorneherein nicht zumutbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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