Norm
ARHG §51Rechtssatz
Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle.Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG (nunmehr Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108853Im RIS seit
09.03.1995Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023