RS OGH 1995/3/9 2Ob22/95, 2Ob99/06g, 2Ob175/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1995
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Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 2 Ob 22/95
  • 2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
    Auch; Beisatz: Es ist bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs auf den geplanten hypothetischen Verlauf abzustellen; hier: die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt, was in die Berechnung ihres Unterhaltsentgangs miteinzubeziehen ist. (T1)
  • 2 Ob 175/08m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 175/08m
    Vgl; Beisatz: Künftige Entwicklungen des Eigeneinkommens des hinterbliebenen Ehegatten sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041464

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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