Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041464Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009