RS OGH 1998/8/27 15Os19/95, 12Os85/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr einer Tatbildverwirklichung als sozialinadäquat und damit das betreffende Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer "Modellfigur", die als "Personifizierung der Rechtsordnung in der konkreten Situation" fungiert. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nicht dem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch" gesetzt hätte. Die Ermittlung des maßgebenden Verhaltens der Leitfigur im Einzelfall setzt aber stets die komplexe Zusammenschau einer Vielzahl von Faktoren voraus. Die wichtigsten dabei sind der Gefährlichkeitsgrad des zu beurteilenden Verhaltens, der Wert des allenfalls betroffenen Gutes, der Umfang seiner drohenden Beeinträchtigung sowie sozialer Wert und soziale Üblichkeit des Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • RS0089191">15 Os 19/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 19/95
  • RS0089191">12 Os 85/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 85/98
    nur: Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr einer Tatbildverwirklichung als sozialinadäquat und damit das betreffende Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer "Modellfigur", die als "Personifizierung der Rechtsordnung in der konkreten Situation" fungiert. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nicht dem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch" gesetzt hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089191

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0150OS00019_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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