Norm
ARHG §50Rechtssatz
Ein Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist als Rechtshilfeersuchen einer Staatsanwaltschaft im Sinne des § 50 Abs 1 und Abs 2 ARHG anzusehen.Ein Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist als Rechtshilfeersuchen einer Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, ARHG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108849Im RIS seit
09.03.1995Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023