RS OGH 1995/3/9 15Os126/94 (15Os127/94)

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Ein Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist als Rechtshilfeersuchen einer Staatsanwaltschaft im Sinne des § 50 Abs 1 und Abs 2 ARHG anzusehen.Ein Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist als Rechtshilfeersuchen einer Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, ARHG anzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0108849">15 Os 126/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 126/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108849

Im RIS seit

09.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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