RS OGH 2012/4/13 12Os8/95, 2Bkd1/12

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens selbst nach dem Tod des Verurteilten bezweckt im Ergebnis keine abschließende materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs, sondern - nicht anders als die ablebensbedingte prozessuale Perpetuierung des Rechtszustandes vor Urteilsrechtskraft - bloß eine Verfahrensfinalisierung unter Wahrung der Unschuldsvermutung im Sinn des Art 6 Abs 3 MRK.Auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens selbst nach dem Tod des Verurteilten bezweckt im Ergebnis keine abschließende materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs, sondern - nicht anders als die ablebensbedingte prozessuale Perpetuierung des Rechtszustandes vor Urteilsrechtskraft - bloß eine Verfahrensfinalisierung unter Wahrung der Unschuldsvermutung im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, MRK.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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