Norm
StGB §6 A1Rechtssatz
Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014