RS OGH 2013/12/11 15Os19/95, 12Os37/04, 15Os115/13w

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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