RS OGH 1995/3/9 15Os126/94 (15Os127/94)

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer richterlichen Anordnung im Sinne des § 56 ARHG gleichzusetzen.Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer richterlichen Anordnung im Sinne des Paragraph 56, ARHG gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 126/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108851

Im RIS seit

09.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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