Norm
ARHG §56Rechtssatz
Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer richterlichen Anordnung im Sinne des § 56 ARHG gleichzusetzen.Ein Beschlagnahmebeschluß eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) ist bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation im Sinne einer "Umstellung" auf die österreichische Rechtsordnung einer richterlichen Anordnung im Sinne des Paragraph 56, ARHG gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108851Im RIS seit
09.03.1995Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023