RS OGH 1995/3/13 3Ob27/95, 1Ob147/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1995
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Norm

EO §44 A
ZPO §52

Rechtssatz

Die verpflichtete Partei hat trotz der Herabsetzung der zu leistenden Sicherheit keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Rekurses, weil die Sicherheit von Amts wegen festzusetzen ist und hierüber daher kein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
  • 1 Ob 147/01a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 147/01a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hat der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz neu zu erkennen, womit auch die einen Teil der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bildende Erledigung des Kostenrekurses der Beklagten und der daraus resultierende Zuspruch von Rekurskosten hinfällig wird, weil insoweit ein vom Erfolg in der Hauptsache gesondert zu beurteilender Zwischenstreit nicht vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053192

Dokumentnummer

JJR_19950313_OGH0002_0030OB00027_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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