Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach - zuletzt in dem Erkenntnis vom 02.10.1993, B 381/3 - ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, demnach auch nicht gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Anrechenbarkeit auf die drei angeführten Arten von Tätigkeiten.Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach - zuletzt in dem Erkenntnis vom 02.10.1993, B 381/3 - ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, demnach auch nicht gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Anrechenbarkeit auf die drei angeführten Arten von Tätigkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071842Dokumentnummer
JJR_19950313_OGH0002_000BKV00004_9400000_002