Norm
BPGG §4 Abs4Rechtssatz
Da hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe zwei und einer höheren Stufe des Pflegegeldes der Rechtsweg ausgeschlossen ist, liegt für den Fall, daß das Gericht dennoch darüber erkannte, Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042068Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_001