RS OGH 2025/1/14 10ObS286/94; 10Obs62/24a; 10ObS60/24g

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

ASVG §99 Abs2
  1. ASVG § 99 heute
  2. ASVG § 99 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  3. ASVG § 99 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 99 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 99 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

"Versagung" ist der im Ermessen des Versicherungsträgers gelegene bescheidmäßige gänzliche oder teilweise Entzug von Leistungen auf Zeit mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten zur Einhaltung von Nebenpflichten zu verhalten. Sie ist formal die Sanktion auf Verletzungen von Nebenpflichten des Leistungsberechtigten, materiell ein Beugemittel, ihn durch materielle Nachteile zu einer Haltungsänderung zu bewegen. Sie ist daher nur so lange zulässig, wie der Leistungsberechtigte in seinem Fehlverhalten verharrt, der vom Versicherungsträger angestrebte Erfolg also noch nicht erreicht ist.

Entscheidungstexte

  • RS0083960">10 ObS 286/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 ObS 286/94
    Veröff: SZ 68/54
  • RS0083960">10 Obs 62/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Obs 62/24a
    vgl; Beisatz: Nach § 99 Abs 2 ASVG kann die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge unter anderem einer Beobachtung entzieht. Es handelt sich dabei um ein Beugemittel, das den Versicherten dazu bringen soll, seiner Obliegenheit nachzukommen, und das vor allem darauf abzielt, bis dahin, also solange er in seinem Fehlverhalten verharrt, den weiteren Bezug von nicht oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührenden und daher unter Umständen nach § 99 Abs 1 ASVG endgültig zu entziehenden Leistungen zu vermeiden. (T1)
  • RS0083960">10 ObS 60/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 ObS 60/24g
    vgl; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs 2 ASVG ist, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, weil eine Entziehung nur (und erst) unter dieser Voraussetzung in Betracht kommt. Demgemäß ist die Frage, ob der Versicherte die Mitwirkung berechtigt verweigert bzw der Versicherungsträger sein Ermessen pflichtgemäß iSd § 366 ASVG ausgeübt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren zwangsläufig als Vorfrage zu prüfen. (Nur) Insofern unterliegt das Vorgehen nach § 366 ASVG der Kontrolle im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083960

Im RIS seit

14.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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