RS OGH 1995/3/14 5Ob18/95, 5Ob248/01h

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

WEG 1975 §24 Abs1
WGG 1979 §21 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Nichtigkeitssanktion des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist vom Gedenken getragen, vom Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung Belastungen abzuwenden, die er bei gleichgewichtiger Vertragslage nicht auf sich nehmen würde; die gemeinnützige Bauvereinigung (der Wohnungseigentumsorganisator) kann sich jedenfalls nicht auf diese Schutzbestimmungen berufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 18/95
    Veröff: SZ 68/52
  • 5 Ob 248/01h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 248/01h
    Vgl auch; Beisatz: Rechtsunwirksam ist eine mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossene Entgeltsvereinbarung oder Preisvereinbarung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 nur dann, wenn sie zum Nachteil ihres Partners von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 abweicht. (T1); Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083395

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00018_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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