Norm
ASGG §67 Abs2Rechtssatz
Stirbt der Versicherte oder Anspruchswerber nach der Zustellung des Bescheides an ihn während des Laufes der für die Klage hiefür vorgesehenen Frist des § 67 Abs 2 ASGG, so treten die Unterbrechungswirkungen ebenfalls ein; diesfalls ist die Klage mit der Wirkung des Verfahrens durch einen Fortsetzungsberechtigten zu erheben.Stirbt der Versicherte oder Anspruchswerber nach der Zustellung des Bescheides an ihn während des Laufes der für die Klage hiefür vorgesehenen Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG, so treten die Unterbrechungswirkungen ebenfalls ein; diesfalls ist die Klage mit der Wirkung des Verfahrens durch einen Fortsetzungsberechtigten zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085652Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_005