RS OGH 1995/3/14 10ObS41/95

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

ASGG §67 Abs2
ASGG §76

Rechtssatz

Stirbt der Versicherte oder Anspruchswerber nach der Zustellung des Bescheides an ihn während des Laufes der für die Klage hiefür vorgesehenen Frist des § 67 Abs 2 ASGG, so treten die Unterbrechungswirkungen ebenfalls ein; diesfalls ist die Klage mit der Wirkung des Verfahrens durch einen Fortsetzungsberechtigten zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085652

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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