RS OGH 1995/3/14 10ObS41/95

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

ASVG §253d Abs2
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Nach § 253 d Abs 2 ASVG fällt die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wobei nicht die tatsächlich ausgeübte Arbeitsleistung entscheidend ist, sondern das Erwerbseinkommen. Hier: Krankenstand mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Dienstgeber ist Erwerbseinkommen.Nach Paragraph 253, d Absatz 2, ASVG fällt die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wobei nicht die tatsächlich ausgeübte Arbeitsleistung entscheidend ist, sondern das Erwerbseinkommen. Hier: Krankenstand mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Dienstgeber ist Erwerbseinkommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084310

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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