RS OGH 2023/3/28 5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob54/01d; 5Ob229/04v; 5Ob61/09w; 5Ob234/10p; 10Ob23/22p

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

MRG §8 Abs3
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die angemessene Entschädigung im Sinne des § 8 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.Die angemessene Entschädigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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