Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Die angemessene Entschädigung im Sinne des § 8 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.Die angemessene Entschädigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023