Norm
ABGB §861Rechtssatz
Unterschreibt der Arbeitgeber das Schreiben eines Arbeitnehmers, in dem ein das gesetzliche Ausmaß übersteigender Abfertigungsanspruch vereinbart werden soll, nur deshalb, damit dieser allenfalls von "einem Fonds" (Insolvenz-Ausfallsgeldfond) etwas erhalte, ist die für eine Vereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung nicht zustandegekommen. Der Unterfertigung des Schreibens durch den Arbeitgeber kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinne einer Willenserklärung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079206Dokumentnummer
JJR_19950319_OGH0002_0040OB00032_8500000_001