Norm
SGG §12 Abs1 IHRechtssatz
Die vielfache Wiederholung der deliktischen Angriffe (§ 33 Z 1 StGB) darf nicht vernachlässigt werden, wird doch das darin gelegene größere Ausmaß der Täterschuld durch den daran geknüpften Additionseffekt nur zum Teil erfaßt.Die vielfache Wiederholung der deliktischen Angriffe (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) darf nicht vernachlässigt werden, wird doch das darin gelegene größere Ausmaß der Täterschuld durch den daran geknüpften Additionseffekt nur zum Teil erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087880Dokumentnummer
JJR_19950321_OGH0002_0140OS00007_9500000_001