RS OGH 2023/1/25 7Ob524/95, 6Ob155/14h, 7Ob213/22g

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Rechtssatz

Der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, ist zur Hinterlegung nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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