RS OGH 1995/3/22 7Ob524/95, 6Ob155/14h

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Norm

ABGB §1425 VC

Rechtssatz

Der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, ist zur Hinterlegung nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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