RS OGH 1995/3/22 7Ob563/94

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Der lediglich als "Berater in Versicherungsangelegenheiten" auftretende Vertreter verstößt dadurch, daß er auch Versicherungsverträge vermittelt und hiefür die handelsüblichen Provisionen der Versicherungsgesellschaft bezieht, gegen die ihm dem Vertretenen gegenüber obliegenden Treuepflicht, weil dies für den Vertretenen den Eindruck erwecken muß, daß der Berater nicht mehr uneigennützig und unabhängig auftreten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043245

Dokumentnummer

JJR_19950322_OGH0002_0070OB00563_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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