Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Das Scheuen, Aufbäumen oder gar Durchgehen eines Pferdes, alles Umstände, die auch beim Führen am Halfter durch eine erwachsene Person niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, rechtfertigt für sich allein jedenfalls noch nicht die Annahme auffallend sorglosen Verhaltens des Pferdeführers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042536Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0020OB00008_9400000_001