RS OGH 2015/9/14 12Os153/94, 17Os19/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

StGB §134
StGB §146 E
  1. StGB § 134 heute
  2. StGB § 134 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 134 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 134 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 134 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter § 134 StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter Paragraph 134, StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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