Rechtssatz
Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (§ 180 Abs 1 StPO).Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023