RS OGH 2019/8/2 15Os32/95, 11Os104/19g

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Rechtssatz

Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (§ 180 Abs 1 StPO).Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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