RS OGH 1996/12/16 1Ob630/94, 1Ob2259/96d

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Rechtssatz

Für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene, noch ungeborene Nachkommenschaft ist im Verlassenschaftsverfahren amtswegig ein Substitutionskurator oder Posteritätskurator nach § 274 ABGB, § 77 Z 3 AußStrG zu bestellen.Für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene, noch ungeborene Nachkommenschaft ist im Verlassenschaftsverfahren amtswegig ein Substitutionskurator oder Posteritätskurator nach Paragraph 274, ABGB, Paragraph 77, Ziffer 3, AußStrG zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041420

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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