Norm
ABGB §274Rechtssatz
Für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene, noch ungeborene Nachkommenschaft ist im Verlassenschaftsverfahren amtswegig ein Substitutionskurator oder Posteritätskurator nach § 274 ABGB, § 77 Z 3 AußStrG zu bestellen.Für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene, noch ungeborene Nachkommenschaft ist im Verlassenschaftsverfahren amtswegig ein Substitutionskurator oder Posteritätskurator nach Paragraph 274, ABGB, Paragraph 77, Ziffer 3, AußStrG zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041420Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008