Rechtssatz
Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044136Im RIS seit
27.03.1995Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025