Norm
AußStrG §9 Abs1 A2bRechtssatz
Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044136Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_001