RS OGH 1995/3/27 1Ob530/95, 7Ob281/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 Abs1 A2b
AußStrG §9 Abs1 F

Rechtssatz

Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
  • 7 Ob 281/99w
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 281/99w
    Vgl aber; Beisatz: Dem Inhaber eines Sparbuches, der behauptet, aus dem Spareinlagevertrag berechtigt zu sein, steht ein Rekursrecht zu, da seine rechtlichen Interessen unmittelbar berührt werden und es nicht nur ausschließlich um die Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen geht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044136

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten