RS OGH 1995/3/27 1Ob44/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

Rechtssatz

die Selbstverwaltung wird dann in staatlicher Funktion tätig, wenn sie Akte setzt, die in der Verfassung als typische Funktionen des Staates geregelt ist, die Akte der Selbstverwaltung daher rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangswirkung ausgestattet sind. Der organisatorisch bestimmte Selbstverwaltungsbegriff ist funktionell in eine spezifisch organisierte Staatstätigkeit und eine solche gesellschaftlicher Selbstverwaltung zu differenzieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050157

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00044_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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