Norm
AHG §1 BaRechtssatz
die Selbstverwaltung wird dann in staatlicher Funktion tätig, wenn sie Akte setzt, die in der Verfassung als typische Funktionen des Staates geregelt ist, die Akte der Selbstverwaltung daher rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangswirkung ausgestattet sind. Der organisatorisch bestimmte Selbstverwaltungsbegriff ist funktionell in eine spezifisch organisierte Staatstätigkeit und eine solche gesellschaftlicher Selbstverwaltung zu differenzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050157Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00044_9400000_004