RS OGH 1995/3/27 1Ob544/95, 3Ob546/95, 1Ob318/98s, 8Ob137/08t

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten findet. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die dreipersonale Garantie nicht akzessorisch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/64
  • 3 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 546/95
    nur: Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten findet. (T1)
  • 1 Ob 318/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer dreipersonalen Garantie begründet der Garantievertrag eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld. (T2)
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    Auch; Beisatz: Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens im Zusammenhang mit dem Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf einer Garantie („auf erste Aufforderung" - wie hier) zwischen Garantiebank und Begünstigten, soweit dies nicht in der Garantie festgehalten wurde. (T3); Beisatz: Die Garantie ist insoweit also anders als eine Bürgschaft nicht akzessorisch. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048302

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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