RS OGH 1995/3/27 1Ob14/95, 3Ob56/05i

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §906
ABGB §918 IVa
ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Der Ersatzberechtigte kann - auch nach Rücktritt - dem Schuldner als Alternativermächtigung freistellen, die Primärleistung zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 14/95
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    Auch; Beisatz: Der Ersatzberechtigte selbst hat aber sein Wahlrecht in diesem Fall bereits ausgeübt. Dass es sich um wiederkehrende Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis handelt, ändert daran nichts (hier: Ausgedinge). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044118

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00014_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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