Norm
ABGB §823Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit der der Scheinerbe dem Begehren des berechtigten Erbansprechers auf "Abtretung bzw Teilung der Erbschaft" durch außergerichtliche Willenserklärung nachkommt, dessen (Miterbenstellung) Erbenstellung anerkennt und den Nachlaßbesitz (teilweise) an ihn "abtritt", ist zulässig. Eine solche Vereinbarung ist nicht dem für die Abtretung des Erbrechts angeordneten Formgebot (§ 1278 Abs 2 ABGB) unterworfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041408Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_003