RS OGH 1995/3/27 1Ob630/94, 7Ob8/04h

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §612
ABGB §655
ABGB §707

Rechtssatz

Hat der Erblasser eine bei seinem Tod noch nicht empfangene Person zum Erben eingesetzt, so wird die Verfügung im Sinne der allgemeinen Auslegungsregel des § 655 ABGB durch das Hofdekret vom 29.05.1845 JGS 1845/888 in eine fideikommissarische Substitution unter der aufschiebenden Bedingung der lebenden Geburt (§ 707 ABGB) umgedeutet. Hat somit der Erblasser beim Erbanfall noch nicht Gezeugte zu Erben unmittelbar eingesetzt, so werden diese durch ihre Geburt bedingt berufen, soweit dies nach § 612 ABGB zulässig ist. Insoweit finden dann die Regeln der sogenannten konstruktiven (stillschweigenden) Nacherbfolge Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
    Veröff: SZ 68/61
  • 7 Ob 8/04h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 8/04h
    Beisatz: Die Aufhebung des Hofdekrets durch das 1.BRBG mit Wirkung 1.1.2000 hat daran nichts geändert, weil auf solche Sachverhalte die Regeln über die konstruktive Nacherbfolge jedenfalls analog anzuwenden sind. Schon aus dem § 707 ABGB ergibt sich, dass, so lange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung verschoben bleibt, "in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses", die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer fideikommissarischen Substitution "zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben" stattfinden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041403

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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