Rechtssatz
Art 8 Nr 6 EVHGB wurde durch § 41 KSchG aufgehoben und durch § 351 a HGB ersetzt (§ 34 KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.Artikel 8, Nr 6 EVHGB wurde durch Paragraph 41, KSchG aufgehoben und durch Paragraph 351, a HGB ersetzt (Paragraph 34, KSchG), so daß nunmehr klargestellt ist, daß nur demjenigen die Anfechtung wegen laesio enormis verwehrt ist, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065166Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0040OB00523_9500000_001