RS OGH 1995/3/28 10ObS259/94

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

BSVG §107a
BSVG §125
  1. BSVG § 107a heute
  2. BSVG § 107a gültig ab 29.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021
  3. BSVG § 107a gültig von 01.03.2017 bis 28.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. BSVG § 107a gültig von 01.02.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. BSVG § 107a gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. BSVG § 107a gültig von 01.11.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. BSVG § 107a gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  8. BSVG § 107a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. BSVG § 107a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  1. BSVG § 125 heute
  2. BSVG § 125 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BSVG § 125 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996

Rechtssatz

Nur durch die Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Personen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben, zu einer höheren Pension führt. Die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten des verstorbenen Versicherten nach § 125 BSVG trotz deckender Kindererziehungsmonate der Witwe (des Witwers) stellt diese Personen in dieser Beziehung vielmehr so, wie sie stünden, wenn sie während der Kindererziehungszeiten selbst pflichtversichert gewesen wären. Gerade diese Gleichstellung will § 125 BSVG erreichen.Nur durch die Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Personen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben, zu einer höheren Pension führt. Die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten des verstorbenen Versicherten nach Paragraph 125, BSVG trotz deckender Kindererziehungsmonate der Witwe (des Witwers) stellt diese Personen in dieser Beziehung vielmehr so, wie sie stünden, wenn sie während der Kindererziehungszeiten selbst pflichtversichert gewesen wären. Gerade diese Gleichstellung will Paragraph 125, BSVG erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085850

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00259_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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