Norm
UStG 1972 §1Rechtssatz
Ein die Umsatzsteuerpflicht begründender Leistungsaustausch hinsichtlich eines zu zahlenden Benützungsentgeltes liegt vor, wenn zwar einerseits unfreiwillig Stickmaschinen zur Verfügung gestellt werden und andererseits für die Verwendung ein Benützungsentgelt bezahlt werden muß (so schon 6 Ob 523/93). Daraus folgt die Pflicht des Benützungsentgeltsempfängers zur Ausstellung einer Rechnung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075950Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00535_9400000_002