Norm
UStG 1972 §1Rechtssatz
Ein die Umsatzsteuerpflicht begründender Leistungsaustausch hinsichtlich eines zu zahlenden Benützungsentgeltes liegt vor, wenn zwar einerseits unfreiwillig Stickmaschinen zur Verfügung gestellt werden und andererseits für die Verwendung ein Benützungsentgelt bezahlt werden muß (so schon 6 Ob 523/93). Daraus folgt die Pflicht des Benützungsentgeltsempfängers zur Ausstellung einer Rechnung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972.Ein die Umsatzsteuerpflicht begründender Leistungsaustausch hinsichtlich eines zu zahlenden Benützungsentgeltes liegt vor, wenn zwar einerseits unfreiwillig Stickmaschinen zur Verfügung gestellt werden und andererseits für die Verwendung ein Benützungsentgelt bezahlt werden muß (so schon 6 Ob 523/93). Daraus folgt die Pflicht des Benützungsentgeltsempfängers zur Ausstellung einer Rechnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075950Im RIS seit
28.03.1995Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025