RS OGH 1995/3/28 5Ob535/94

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

UStG 1972 §1
UStG 1972 §11 Abs1

Rechtssatz

Ein die Umsatzsteuerpflicht begründender Leistungsaustausch hinsichtlich eines zu zahlenden Benützungsentgeltes liegt vor, wenn zwar einerseits unfreiwillig Stickmaschinen zur Verfügung gestellt werden und andererseits für die Verwendung ein Benützungsentgelt bezahlt werden muß (so schon 6 Ob 523/93). Daraus folgt die Pflicht des Benützungsentgeltsempfängers zur Ausstellung einer Rechnung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075950

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00535_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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