RS OGH 2024/12/5 5Ob535/94; 8Ob118/24x

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Rechtssatz

Ein die Umsatzsteuerpflicht begründender Leistungsaustausch hinsichtlich eines zu zahlenden Benützungsentgeltes liegt vor, wenn zwar einerseits unfreiwillig Stickmaschinen zur Verfügung gestellt werden und andererseits für die Verwendung ein Benützungsentgelt bezahlt werden muß (so schon 6 Ob 523/93). Daraus folgt die Pflicht des Benützungsentgeltsempfängers zur Ausstellung einer Rechnung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972.Ein die Umsatzsteuerpflicht begründender Leistungsaustausch hinsichtlich eines zu zahlenden Benützungsentgeltes liegt vor, wenn zwar einerseits unfreiwillig Stickmaschinen zur Verfügung gestellt werden und andererseits für die Verwendung ein Benützungsentgelt bezahlt werden muß (so schon 6 Ob 523/93). Daraus folgt die Pflicht des Benützungsentgeltsempfängers zur Ausstellung einer Rechnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075950

Im RIS seit

28.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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