RS OGH 1995/3/28 5Ob52/95, 5Ob302/01z, 5Ob72/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z2
MRG §16 Abs2 Z3

Rechtssatz

Befinden sich sowohl Küche (mit Wasserentnahmestelle) als auch Badezimmer (mit WC) je für sich getrennt nicht im geschlossenen Verband mit zumindest einem anderen gemieteten Zimmer, so liegen sie außerhalb jedweden Wohnungsverbandes, auf den es grundsätzlich bei Beurteilung des Vorhandenseins eines kategorienbestimmenden Merkmales ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069933

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00052_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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