RS OGH 1995/3/28 10ObS33/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

ASVG §102 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht beendet, so daß auch die neuerliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme keinen neuen Versicherungsfall auslöst, sondern nur die Fortdauer des Versicherungsfalls bzw den Wegfall des Ruhensgrundes anzeigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084721

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00033_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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