Norm
ASVG §102 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht beendet, so daß auch die neuerliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme keinen neuen Versicherungsfall auslöst, sondern nur die Fortdauer des Versicherungsfalls bzw den Wegfall des Ruhensgrundes anzeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084721Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00033_9500000_001