RS OGH 1995/3/28 4Ob18/95, 4Ob107/15m

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

PrAG §9 Abs2
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c
UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Zweck des PrAG auf klare und nachvollziehbare Preisangaben hinzuwirken, wird durch die Angabe von Vergleichspreisen in ausländischer Währung nicht berührt. Maßgebend ist für den Kunden der vom Anbieter verlangte Preis (in österreichischer Währung) und damit dessen Angabe; der durch zusätzliche Angaben (in Fremdwährung) erweckte Eindruck, daß dieser Preis günstig sei, hat mit der Preisauszeichnung nichts zu tun und fällt daher nicht unter § 9 Abs 2 PrAG. Angaben über den Umrechnungskurs sind bei Vergleichen mit DM-Preisen entbehrlich (s ÖBl 1994,279 - Sportschuh-Spezial).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
  • 4 Ob 107/15m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 107/15m
    Auch; Beisatz: § 9 PrAG bezweckt klare und nachvollziehbare Preisangaben. (T1)
    Beisatz: Hier: Werbung mit einem "ab"-Preis. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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