RS OGH 1995/3/28 4Ob25/95, 4Ob18/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 D4
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Der Werbevergleich muß alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um seine Aussagekraft beurteilen zu können. Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preisgegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus § 2 UWG noch aus § 1 UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als es wäre, wären die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern.Der Werbevergleich muß alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um seine Aussagekraft beurteilen zu können. Für den Preisvergleich gilt nichts anderes. Auch wenn ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Preisgegenüberstellungen sehr werbewirksam sind, ist doch immer nur zu beurteilen, ob der durch den Preisvergleich erweckte Eindruck in einem für den Kaufentschluß wesentlichen Punkt zur Irreführung geeignet ist. Weder aus Paragraph 2, UWG noch aus Paragraph eins, UWG läßt sich ableiten, daß eine Preisgegenüberstellung auch jene Informationen enthalten müsse, die notwendig sind, um ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen zu können. Das Fehlen dieser Angaben macht den Preisvergleich weder unvollständig noch unrichtig, aber - möglicherweise - weniger überzeugend und damit weniger werbewirksam als es wäre, wären die Vergleichspreise nicht nur behauptet, sondern nachprüfbar belegt. Ein derartiger Mangel begründet aber keine Wettbewerbswidrigkeit, ist es doch (bloß) Aufgabe des Wettbewerbsrechts, unlauteren Wettbewerb zu verhindern, um dadurch den Leistungswettbewerb zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078251

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00025_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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