RS OGH 1995/3/28 5Ob510/95 (5Ob511/95), 6Ob279/98t, 5Ob27/01h

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

AußStrG §178

Rechtssatz

In einer Phase des Verlassenschaftsverfahrens, in der weder eine Erbserklärung abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, ist daher der Antrag des Vermächtnisnehmers auf Ausstellung einer Amtsurkunde im Sinne des § 178 AußStrG verfrüht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045771

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00510_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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