Norm
ABGB §1041 C1Rechtssatz
Der Anspruch auf Benützungsentgelt besteht auch dann, wenn der "erwirtschaftete Ertrag" nicht nur durch den an sich bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine erzielt wurde (hier: Benützung zur Herstellung von Stickereien). Wirtschaftlicher Ertrag kann auch dadurch erzielt werden, daß ein Dritter - aus welchem Grund immer - bereit ist, für die Unterlassung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Maschine etwas zu zahlen, (hier: Unterstützungsbeträge für die Stillegung/Plombierung der Maschine gemäß StickereiförderungsG). Diese an die faktische Verfügungsmacht über die stillgelegte Maschine gebundene Einnahme ist daher sehr wohl einem Ertrag gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037898Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00535_9400000_001