RS OGH 1995/3/28 5Ob535/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

ABGB §1041 C1
ABGB §1041 C4

Rechtssatz

Der Anspruch auf Benützungsentgelt besteht auch dann, wenn der "erwirtschaftete Ertrag" nicht nur durch den an sich bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine erzielt wurde (hier: Benützung zur Herstellung von Stickereien). Wirtschaftlicher Ertrag kann auch dadurch erzielt werden, daß ein Dritter - aus welchem Grund immer - bereit ist, für die Unterlassung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Maschine etwas zu zahlen, (hier: Unterstützungsbeträge für die Stillegung/Plombierung der Maschine gemäß StickereiförderungsG). Diese an die faktische Verfügungsmacht über die stillgelegte Maschine gebundene Einnahme ist daher sehr wohl einem Ertrag gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037898

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00535_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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