RS OGH 1995/3/28 5Ob52/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

MRG §16 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine Wasserentnahmestelle liegt grundsätzlich nur dann im Inneren einer Wohnung ("Wohnungsverband"), wenn sie erreichbar ist, ohne die baulich in sich abgeschlossene Wohnung verlassen zu müssen. Diesem Erfordernis ist nicht genüge getan, wenn sie jeweils nur über den zum Stiegenhaus gehörenden von anderen Personen benützbaren Gang erreicht bzw betreten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070113

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00052_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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