RS OGH 2005/10/20 4Ob1549/95, 1Ob521/95, 3Ob68/02z, 6Ob217/03k, 5Ob232/04k, 3Ob156/05w

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

AnfO §2
KO §28 Z1
KO §28 Z2
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Wenn die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht zur Last fällt, schon begrifflicht nicht in Frage (vgl 6 Ob 617/79).Wenn die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht zur Last fällt, schon begrifflicht nicht in Frage vergleiche 6 Ob 617/79).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050596

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB01549_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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