RS OGH 1995/3/30 15Os18/95, 13Os4/02, 15Os170/09b, 11Os120/13a (11Os152/13g), 17Os25/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §34 Z2

Rechtssatz

Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann aber angesichts des wiederholten - wenn auch zu keiner Verurteilung führenden - Suchtgiftkonsums keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/95
    Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 18/95
  • 13 Os 4/02
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 4/02
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte Tätigkeiten in einer Schlepperorganisation. (T1)
  • 15 Os 170/09b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2010 15 Os 170/09b
    Vgl; nur: Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. (T2)
    Beisatz: Diese Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten ist die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann. (T3)
  • 11 Os 120/13a
    Entscheidungstext OGH 10.12.2013 11 Os 120/13a
    Auch;Beisatz: Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht. (T4)
  • 17 Os 25/13z
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten