Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Der Antrag wurde vom erkennenden Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vernehmung des Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.Der Antrag wurde vom erkennenden Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vernehmung des Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014