RS OGH 1995/3/30 15Ns6/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1995
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß Umstände vorliegen, die den objektiven Beurteiler an der Unbefangenheit eines Richters zweifeln lassen. Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097005

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150NS00006_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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