RS OGH 1995/4/3 14Ns2/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1995
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Norm

StPO §410
  1. StPO § 410 heute
  2. StPO § 410 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 410 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 410 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 410 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 410 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 410 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Ein Recht auf Strafmilderung gemäß § 310 StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (dh klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vgl ähnlich 13 Os 104, 105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden". Solchen Milderungsgründen ist nach der ratio legis der Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe gleichzusetzen (vgl EvBl 1987/98).Ein Recht auf Strafmilderung gemäß Paragraph 310, StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (dh klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vergleiche ähnlich 13 Os 104, 105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden". Solchen Milderungsgründen ist nach der ratio legis der Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe gleichzusetzen vergleiche EvBl 1987/98).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101408

Dokumentnummer

JJR_19950403_OGH0002_0140NS00002_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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