RS OGH 1995/4/3 14Ns2/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1995
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Norm

MRK Art53
StPO §410

Rechtssatz

Eine bei der Sanktionsfindung unterlaufene Konventionsverletzung kann für die Strafbemessung (nur) dann relevant sein, wenn durch sie die Beurteilung der Strafzumessungsschuld "offenbar" beeinflußt, im besonderen die Annahme eines ins Gewicht fallenden (zusätzlichen) Milderungsgrundes verhindert oder ein analog maßgebender Erschwerungsgrund herangezogen wurde, der dem Veurteilten ohne die Konventionsverletzung nicht hätte angelastet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075076

Dokumentnummer

JJR_19950403_OGH0002_0140NS00002_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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